Umfang der Wohngebäudeversicherung bei Nässeschäden

Im Rechtsstreit war strittig, inwiefern ein Wasserschaden ein versichertes Ereignis darstellt, soweit das
Wasser nicht aus einem Rohrsystem selbst oder einer direkt mit dem Rohrsystem verbundenen „sonstigen
Einrichtung“ austritt. Insbesondere wurde geklärt, wie der Begriff „sonstige Einrichtungen“ in den
Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen auszulegen ist.  

 

Sachverhalt
Der Kläger ist Miteigentümer eines Wohngebäudes, welches bei der Beklagten durch eine Wohngebäude-
versicherung versichert ist. Nunmehr kam es im Wohngebäude zu einem Wasserschaden, aufgrund undichter
Silikonfugen zwischen der Duschwanne und der angrenzenden Wand.  
Der Kläger war der Ansicht, dass die Duschwanne nebst aller angrenzenden Bauteile vom Versicherungs-
schutz umfasst wären, solange die Bestandteile zum Führen von Wasser bestimmt sind. So wären auch
Silikonfugen vom Versicherungsschutz umfasst, da diese das eingeleitete Wasser am Verlassen hindern.  

 

Rechtliche Würdigung
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Beklagte den Schaden nicht zu ersetzen hat, da kein versichertes
Ereignis vorliegt. Unstreitig ist, dass Wasser nicht aus dem Rohrsystem direkt ausgetreten war. Fraglich war
demnach, ob eine Duschwanne und die damit verbundene undichte Silikonfuge unter „sonstige
Einrichtungen“ zu subsumieren ist, sodass ein Versicherungsschutz besteht. Das Revisionsgericht hat
geurteilt, dass die Duschwanne, die Fugen, die angrenzenden Wände und die sonstigen Bauteile einer Dusche
nicht als einheitliche Einrichtung angesehen wird, die über den Zulauf und Ablauf mit dem Rohrsystem
verbunden ist. Eine „sonstige Einrichtung“ muss mit dem Rohrsystem verbunden sein, eine solche
Verbindung besteht zwischen einer undichten Silikonfuge und dem Rohrsystem nicht.  

 

Praxistipp
Aufgrund der neuerlichen Entscheidung stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten der Vermieter hat, um
Schäden an Fugen im Badbereich vorzubeugen. Zunächst könnte in Betracht gezogen werden, dass die
Instandsetzung der Fugen über die Kleinreparaturklausel auf die Mieter übertragen wird. Hierzu wurde
allerdings schon mehrfach entschieden, dass gewöhnliche Silikonfugen keine Installationsgegenstände sind
und damit eine „Reparatur“ durch den Mieter nicht verlangt werden kann (vgl. Urteil des AG Berlin-Mitte
vom 29.08.2017 – Az.: 5 C 93/16). Zudem beträgt die Lebensdauer von Silikonfugen ca. 5 Jahre. Aufgrund der
begrenzten Lebensdauer werden Silikonfugen auch als Wartungsfugen benannt, mit der Folge, dass eine
regelmäßige Kontrolle zu erfolgen hat.  

 

(Urteil des BGH vom 20.10.2021 – IV ZR 236/20)

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

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